Photovoltaik wird einen entscheidenden Anteil an der klimaneutralen Stromversorgung der Zukunft haben. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass in Deutschland bis 2030
Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von 215 GW installiert werden. Neben dem Ausbau auf Dach- und Freiflächen rückt hierbei insbesondere auch der Ausbau der sogenannten „besonderen
Solaranlagen“ in den Fokus, bei denen Photovoltaik über landwirtschaftlich genutzten Flächen, künstlichen Seen oder Parkplätzen errichtet wird und eine Doppelnutzung der Flächen ermöglicht.
Insbesondere die sogenannte Agri-PV kann dazu beitragen, Synergien zwischen Stromerzeugung und landwirtschaftlichen Erträgen zu heben, und den zusätzlichen Flächenverbrauch auf ein Minimum zu
reduzieren. Ackerboden bleibt erhalten, wird aber mehrfach genutzt. Hierfür ist eine verlässliche Grundlage notwendig. Stattdessen stehen dem jedoch heute oft Hürden entgegen. Mit dem Antrag der
CDU/CSU für ein Sonnenpaket sprechen wir uns dafür aus, diese Hürden abzubauen und Verlässlichkeit zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 20/6176).
Die Bundesregierung hat das „Solarpaket I“ im August 2023 auf den Weg gebracht. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf sollen Agri-PV Anlagen in 2024 mit 9,5 Cent vergütet
werden. Seit Herbst 2023 streitet die Ampel nun über das Solarpaket. Das Verschleppen des Pakets bremst derzeit wichtige Investitionen in die Agri-PV aus.
Für einen Hochlauf der Agri-PV müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen durch die Schaffung eines eigenen Ausschreibungssegments verbessert werden.
Außerdem ist der neu eingeführte Privilegierungstatbestand in § 35 BauGB für Agri-PV-Anlagen zu eng gefasst. Der geforderte räumlich-funktionale Zusammenhang mit einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb darf nicht dazu führen, dass die Größe einer Anlage durch die tatsächlich nutzbare Strommenge auf dem Hof selbst begrenzt wird. Auch die Begrenzung auf eine Anlage
sowie der Grundfläche schließt Ausbaupotenziale ohne Not aus. Hier ist eine maßvolle Anhebung geboten und die Fläche statt die Anlagenzahl als Bezug zu nehmen.
Agri-PV-Projekte müssen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen befreit werden, da sie in vielen Fällen bislang ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen aufwerten.
Verordnungen zum Schutz großräumiger Gebiete müssen die Vorteile der Agri-PV berücksichtigen [dena: Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Biosphärenreservate Zone 3, Vogelschutzgebiete] und
entsprechend neu bewertet werden. Auch für kleinräumigere Schutzgebiete, in denen aktuell bereits eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, müssen Lösungen gefunden werden, die Natur- und
Artenschutz, Landwirtschaft und Energieerzeugung vereinen.
Die Doppelnutzung bei Agri-PV muss eingehalten werden. Der aktuell alle drei Jahre notwendige Nachweis der Einhaltung der Kriterien bei der Bundesnetzagentur schwächt jedoch die
Investitionssicherheit der Betreiber. Hier benötigt es praxistaugliche Standards, wie dies sowohl auf Grünland als auch auf Ackerland oder bei Dauerkulturen sichergestellt werden kann, ohne zu
bürokratisch zu sein und auch Schwankungen in den Ernteergebnissen zu berücksichtigen.
Auch für die Landwirte braucht es Planungssicherheit: Es muss sichergestellt werden, dass Agri-PV-Flächen weiterhin steuerlich als landwirtschaftliche Flächen betrachtet werden und kein
Ausschluss von GAP-Zahlungen erfolgt. Möglich werden könnte dies über eine vertraglich vereinbarte Rückbauverpflichtung mit anschließender Fortsetzung als land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzfläche.