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Der Kaufvertrag im digitalen Zeitalter

Ingo Wellenreuther MdB >> Die Welt wird immer digitaler. In rasanter Geschwindigkeit werden Hightech-Produkte entwickelt und auf den Markt gebracht. Dies führt auch zu neuen Rechtsproblemen, insbesondere dann, wenn Verbraucher involviert sind. Einen wichtigen Schritt, das Recht an diese neuen Gegebenheiten anzupassen, soll nun die Umsetzung der europäischen Warenkauf- und Digitale-Inhalte-Richtlinie leisten. Durch diese sollen die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern verbessert und im On- und Offlinehandel europaweit harmonisiert werden. Ziel ist es, grenzüberschreitende Hindernisse im Handel zwischen Verkäufer und Verbraucher innerhalb der EU zu beseitigen und an das digitale Zeitalter anzupassen. Die Richtlinien gelten für den Verkauf von Waren, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Sie ersetzen die noch geltende Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und ergänzen die Vorschriften der Verbraucherrechte-Richtlinie aus dem Jahr 2011. Seit dem 10. Februar 2021 liegt hierzu ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Insbesondere für Waren mit digitalen Elementen – wie zum Beispiel einem smarten Kühlschrank – sollen diverse Sonderregelungen geschaffen werden.

 

Folgende Regelungen haben dabei besondere Bedeutung: Für Geräte mit digitalen Elementen werden Verbraucher durch die Einführung einer Update-Pflicht dazu berechtigt, auch bei älteren elektronischen Geräten Updates einzufordern und über diese vom Verkäufer informiert zu werden. Dadurch wird verhindert, dass Kunden sich zum Kauf eines neuen Gerätes genötigt fühlen, weil das alte vom Hersteller vernachlässigt wird und deshalb nicht mehr sicher und zuverlässig genutzt werden kann. Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung sind Aktualisierungen so lange zur Verfügung zu stellen, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann.

 

In der Praxis wird diese Regelung vor allem im Hinblick auf die Sicherheitsupdates an Bedeutung gewinnen. Stellt der Verkäufer diese nicht rechtzeitig zur Verfügung, soll hierin künftig ein Sachmangel begründet sein. Für die Verkäufer stellt diese Regelung eine große Herausforderung dar, da sie in der Regel keinen Einfluss auf die Bereitstellung von Software-Updates haben. Vielmehr haben dies allein die Hersteller in der Hand. Zudem soll die Beweislastumkehr für alle Waren von sechs Monaten auf ein Jahr ausgeweitet werden. Für digitale Elemente einer Sache soll diese sogar zwei Jahre betragen bzw. während die gesamte Vertragsdauer gelten. Auch für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche soll eine spezifische Regelung für digitale Elemente von Sachen getroffen werden. Die Verjährungsfrist soll hier erst mit Ablauf des Aktualisierungszeitraums beginnen und ab dann zwei Jahre betragen. Dies wird in Händlerkreisen kritisch gesehen. Diese Woche startete die Debatte um den Gesetzesentwurf mit der ersten Lesung im Bundestag. Ob der Gesetzesentwurf noch Änderungen erfahren wird, wird schließlich die noch anstehende Sachverständigenanhörung Anfang Mai zeigen. Ziel ist es, ein Gesetz zu schaffen, das die Interessen von Käufer und Verkäufer gleichermaßen berücksichtigt und in einen angemessenen Ausgleich bringt.

 

# Video der Rede von Ingo Wellenreuther MdB