Peter Weiß MdB >> Solo-Selbständige müssen sich, anders als die anderen Bezieherinnen und Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen, nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass aktuell eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit durch die Jobcenter nicht mehr vorgenommen und auch nicht angestrebt wird. Damit gilt für Solo-Selbständige vorerst der sogenannte Vermittlungsvorrang nicht mehr. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu in ihren Weisungen zum Gesetz: „Bei (Solo-)Selbstständigen, die ihre selbständige Tätigkeit bedingt durch die Corona-Pandemie reduzieren oder einstellen mussten, jedoch nach Wegfall der pandemiebedingten Beschränkungen voraussichtlich fortführen können, ist eine vermittlerische Begleitung im Übergangszeitraum bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit regelmäßig nicht erforderlich, sofern diese nicht von diesen selbst nachgefragt wird.“ Unser Ziel ist nicht, Solo-Selbstständige zur Aufgabe ihrer Selbstständigkeit zu bewegen. Vielmehr sollen Selbstständige so unterstützt werden, dass sie die Pandemie-Zeit überstehen und danach ihre selbstständige Arbeit wieder aufnehmen können.